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   FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 33/11   

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FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 33/11 (https://dejure.org/2011,50615)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10.11.2011 - 5 K 33/11 (https://dejure.org/2011,50615)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10. November 2011 - 5 K 33/11 (https://dejure.org/2011,50615)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 74 Abs 1 S 4 EStG 2009, § 74 Abs 1 S 3 EStG 2009, § 74 Abs 2 EStG 2009, §§ 41 ff SGB 12, § 41 SGB 12
    Grundsätzlich keine Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung leistet - Zu Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten an sein im Haushalt aufgenommenes behindertes Kind - Sachverhaltsaufklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzweigung von Kindergeld bei Bezug von sozialen Leistungen durch ein schwerbehindertes Kind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Abzweigung von Kindergeld für ein im Haushalt der Eltern lebendes behindertes Kind an den Sozialleistungsträger, der dem Kind Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung gewährt - Mitwirkungspflichten - Höhe der Unterhaltsleistungen bei Wirtschaften "aus einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1483
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 1891/10

    Kein Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte Kinder ?!

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 33/11
    Reichen die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zur vollständigen Deckung seines Lebensbedarfs aus, so dass eine "Deckungslücke" vorliegt, ist dieser Differenzbetrag - die Deckungslücke - als Unterhaltsaufwand des Kindergeldberechtigten im Rahmen der Entscheidung nach § 74 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen [vgl. hierzu: FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg - EFG 2011, S. 1327].

    Eine Quotelung der festgestellten gemeinschaftlichen Haushaltsausgaben nach der Zahl der haushaltsgehörigen Personen - wie sie insbesondere auch bei der Methode, die "Deckungslücke" zu ermitteln, erfolgt [vgl. FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg - EFG 2011, S. 1327] - erscheint unter diesem Gesichtspunkt fragwürdig.

    Die Haushaltsaufnahme wirkt sich - ungeachtet der sozialhilferechtlichen Regelsätze - auch auf den Lebensbedarf des Kindes aus, denn dieser orientiert sich gemeinhin an den Lebensverhältnissen der Eltern (Einkommen und Vermögen), da das Kind bei fortbestehender Unterhaltspflicht eine "abgeleitete" Lebensstellung hat [BGH, Urteil vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, S. 281 (283); FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727].

    Dies gilt umso mehr, als das Kindergeld - im Unterschied zur Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII - keine Sozialleistung ist [FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg - EFG 2011, S. 1327].

    Ebenso wenig ist es zulässig, die Aufwendungen des Kindergeldberechtigten daraufhin zu überprüfen oder zu bewerten, ob sie als Lebensunterhalt geschuldet sind oder nicht [FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg - EFG 2011, S. 1327].

    Der Sache handelt es sich bei dieser Regelung um eine Einschränkung der Nachrangigkeit der Sozialhilfeleistungen [so ausdrücklich: Falterbaum , in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - SGB XII - Sozialhilfe, Stand: August 2011, K § 43 RdNr. 10; vgl. auch: FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727].

    Die Zulassung der Revision erscheint daneben auch deshalb geboten, weil der Senat - soweit ersichtlich - mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte [vgl. nur: FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727] abweicht.

  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 2057/10

    Kindergeld für Kommunen? - Berücksichtigung von behinderungsbedingten eigenen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 33/11
    Reichen die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zur vollständigen Deckung seines Lebensbedarfs aus, so dass eine "Deckungslücke" vorliegt, ist dieser Differenzbetrag - die Deckungslücke - als Unterhaltsaufwand des Kindergeldberechtigten im Rahmen der Entscheidung nach § 74 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen [vgl. hierzu: FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg - EFG 2011, S. 1327].

    Eine Quotelung der festgestellten gemeinschaftlichen Haushaltsausgaben nach der Zahl der haushaltsgehörigen Personen - wie sie insbesondere auch bei der Methode, die "Deckungslücke" zu ermitteln, erfolgt [vgl. FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg - EFG 2011, S. 1327] - erscheint unter diesem Gesichtspunkt fragwürdig.

    Dies gilt umso mehr, als das Kindergeld - im Unterschied zur Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII - keine Sozialleistung ist [FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg - EFG 2011, S. 1327].

    Ebenso wenig ist es zulässig, die Aufwendungen des Kindergeldberechtigten daraufhin zu überprüfen oder zu bewerten, ob sie als Lebensunterhalt geschuldet sind oder nicht [FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg - EFG 2011, S. 1327].

  • BFH, 23.02.2006 - III R 65/04

    Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 33/11
    Im Rahmen des § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG ist ebenso die Höhe des von dem Kindergeldberechtigten gewährten Unterhalts in die Abwägung einzustellen [vgl. auch: BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III R 65/04 - BFHE 212, S. 481 = BStBl. II 2008, S. 753].

    Mit der Bestimmung des § 74 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG, dass das Kindergeld abgezweigt werden kann, wenn der Kindergeldberechtigte nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld, bringt das Gesetz für den hier erörterten Zusammenhang zum Ausdruck, dass das Kindergeld dem Kindergeldberechtigten verbleiben soll, wenn und soweit er Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes hat [vgl. auch: BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III R 65/04 - BFHE 212, S. 481 = BStBl. II 2008, S. 753].

    Dies hat indes zur Folge, dass eine Abzweigung ausgeschlossen ist [vgl. auch: BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III R 65/04 - BFHE 212, S. 481 = BStBl. II 2008, S. 753].

    Dies wird insbesondere daran deutlich, dass eine Abzweigung nicht in Betracht kommt, wenn der Kindergeldberechtigte für den Unterhalt mindestens den Kindergeldbetrag aufwendet [vgl. auch: BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III R 65/04 - BFHE 212, S. 481 = BStBl. II 2008, S. 753], ohne dass in diesem Zusammenhang gesetzlich eine Prüfung oder Bewertung der Art oder Qualität der Leistungen des Kindergeldberechtigten vorgesehen (oder auch nur zugelassen) wäre.

  • BFH, 17.12.2008 - III R 6/07

    Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger, der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 33/11
    Deshalb sei im Lichte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [Urteil vom 17. Dezember 2008, Aktenzeichen: III R 6/07] auch dann eine Abzweigung möglich, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen Kindes verpflichtet sei, weil das Kind Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 ff. des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches erhalte.

    Nur der im Zusammenhang mit der Erbringung dieser persönlichen Erziehungs- und Betreuungsleistungen konkret entstehende finanzielle Aufwand kann (und muss) im Rahmen der Prüfung des § 74 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden [BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07 - BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926].

    Ungeachtet dessen entfällt aber entsprechend dem Umfang der tatsächlich erbrachten Grundsicherungsleistungen der (Unterhalts-) Bedarf des Kindes durch Erfüllung [so ausdrücklich: BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07 - BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926].

    In der von dem Beigeladenen angeführten Entscheidung [BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07 - BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926] finden sich vielmehr explizit Feststellungen dazu, dass der Kindergeldberechtigte keine eigenen Mittel zur Verfügung hatte, um Unterhalt zu leisten.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 33/11
    Die Verminderung des Regelsatzes für haushaltsangehörige sonstige Personen erklärt sich - soweit ersichtlich - aus der Annahme des Verordnungsgebers, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und der gemeinsame finanzielle Mindestbedarf bei zwei Personen deshalb unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt [vgl. auch: BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, S. 175 (230) = NJW 2010, S. 505 (514)].

    An den dargelegten Erwägungen und Wertungen des Senates hat sich im Übrigen auch nicht dadurch etwas geändert, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelleistungen - mithin die sozialhilferechtlichen Regelsätze - als mit Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar erkannt hat [BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, S. 175 = NJW 2010, S. 505].

    Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die Regelleistungen zwar neu regeln müsse, diese neue Regelung aber die bestehenden Vorschriften nicht rückwirkend ersetzen muss [BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, S. 175 (259) = NJW 2010, S. 505 (518)].

  • BVerwG, 17.12.2003 - 5 C 25.02

    Einkommen, Kindergeld als - dessen, an den es gezahlt wird; Kindergeld als

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 33/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird, in der Regel also des Kindergeldberechtigten im Sinn der §§ 62, 64 EStG [vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 - NJW 2004, S. 2541 m.w.N.].

    Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Kindergeld ihrem Sohn ausdrücklich zuwenden würde, mit der Konsequenz, dass das Kindergeld auf Grund dieses familieninternen Aktes Einkommen des Kindes würde [vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 - NJW 2004, S. 2541], liegen nicht vor.

  • BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 5/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -Einkommenseinsatz

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 33/11
    Die Grundsicherungsleistungen lassen deshalb in ihrem Umfang die Unterhaltspflicht der Eltern erlöschen [BSG, Urteil vom 08. Februar 2007 - B 9b SO 5/06 R - BSGE 98, S. 121 = FamRZ 2008, S. 51].

    Außerdem hat das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass sich bei dem Bezug von Grundsicherungsleistungen zwar eine "rechnerische Lücke in der Bedarfsdeckung" ergeben könne, damit jedoch (noch) nicht ersichtlich sei, dass "insoweit auf Seiten des behinderten Kindes tatsächlich ein durch Abzweigung von Kindergeld auszugleichender Mangel besteht" [BSG, Urteil vom 08. Februar 2007 - B 9b SO 5/06 R - BSGE 98, S. 121 = NJW 2008, S. 395].

  • BFH, 26.08.2010 - III R 21/08

    Keine Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld - Keine Möglichkeit der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 33/11
    Für den Streitzeitraum von November 2009 bis Januar 2011 berufe er sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [BFH, Urteil vom 26. August 2010 - III R 21/08 - BFH/NV 2011, S. 474], derzufolge durch die Auszahlung des Kindergeldes Erfüllungswirkung eintrete, denn für diesen Zeitraum habe ein Abzweigungsanspruch des Landkreises bestanden.

    Die von dem Beigeladenen herangezogene Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Kindergeld mit der Auszahlung des Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten erlischt, weil damit Erfüllung eintritt, so dass eine Abzweigung nicht mehr erfolgen kann [BFH, Urteil vom 26. August 2010 - III R 21/08 - BFHE 231, S. 520 = BFH/NV 2011, S. 474], ist nicht auf den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt übertragbar.

  • BGH, 20.11.1996 - XII ZR 70/95

    Berücksichtigung fiktiver Einkünfte; Abänderung rechtskräftiger Urteile von

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 33/11
    Die Haushaltsaufnahme wirkt sich - ungeachtet der sozialhilferechtlichen Regelsätze - auch auf den Lebensbedarf des Kindes aus, denn dieser orientiert sich gemeinhin an den Lebensverhältnissen der Eltern (Einkommen und Vermögen), da das Kind bei fortbestehender Unterhaltspflicht eine "abgeleitete" Lebensstellung hat [BGH, Urteil vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, S. 281 (283); FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727].
  • BFH, 10.10.2001 - XI R 52/00

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 51a Abs. 2; AO 1977 § 163; EStR 1993 R 101 Abs. 1

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 33/11
    Bei dieser Sachlage ist der Senat befugt, die von der Klägerin begehrte Ermessensentscheidung selbst zu treffen [BFH, Urteil vom 10. Oktober 2001 - XI R 52/00 - BFHE 196, S. 572 = BStBl. II 2002, S. 201 (202)].
  • VGH Bayern, 05.02.2004 - 12 BV 03.3282

    Vollzug des Grundsicherungsgesetzes - Kindergeld ist bei fehlendem weiteren

  • VG Ansbach, 10.07.2003 - AN 4 K 03.00575
  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

  • BFH, 18.09.1981 - VI R 44/77

    Darlegung der Ermessenserwägungen spätestens in Einspruchsentscheidung; Ausschluß

  • BFH, 04.10.1988 - VII R 53/85

    Haftung eines Prokuristen einer GmbH für die nicht ordnungsgemäße Abführung von

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2012 - 4 K 925/11

    Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG nach BGB -

    c) Im Gegensatz hierzu ist der 5. Senat des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt in seinen Urteilen vom 10. November 2011 - 5 K 454/11, EFG 2012, 629 (Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH V R 48/11); 5 K 33/11, juris (rechtskräftig) und 5 K 196/11, juris (Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH V R 47/11), jeweils Entscheidungsgründe unter 3.a), der Ansicht, dass die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Prüfung der Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern gewährt werde, so dass die Tatsache, dass Grundsicherungsleistungen erbracht würden, kein Indiz für das von § 74 Abs. 1 EStG vorausgesetzte Unterhaltsdefizit sei.
  • FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 916/11

    Voraussetzungen für die Abzweigung von Kindergeld - Kindergeld stellt

    c) Im Gegensatz hierzu ist der 5. Senat des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt in seinen Urteilen vom 10. November 2011 - 5 K 454/11, EFG 2012, 629 (Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH V R 48/11); 5 K 33/11, juris (rechtskräftig) und 5 K 196/11, juris (Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH V R 47/11), jeweils Entscheidungsgründe unter 3.a), der Ansicht, dass die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Prüfung der Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern gewährt werde, so dass die Tatsache, dass Grundsicherungsleistungen erbracht würden, kein Indiz für das von § 74 Abs. 1 EStG vorausgesetzte Unterhaltsdefizit sei.
  • FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11

    Abzweigung von Kindergeld an den dem behinderten Kind Sozialhilfe gewährenden

    Denn bei der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Kindergeldberechtigten ist es jedenfalls glaubhaft, dass Aufwendungen zur Deckung des gesamten Bedarfs, also Wohnen, Essen, Kleidung, Freizeit, Kultur und Erholung entstehen, die ggf. über das monatliche Kindergeld hinausgehen (vgl. FG München-Urteil vom 02.07.2012 Az. 7 K 2320/11, EFG 2012, 2029, m.w.N. und ausführlich FG Sachsen-Anhalt-Urteil vom 10.11.2011 Az. 5 K 33/11, EFG 2012, 1483).
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